Beton-Art-Liner
- Artikel-Nr.: CR-56078
Beton-Art-Liner
Anwendung:
Für das Beschriften, bzw. Gravieren der herzustellenden Betonfläche benötigen Sie eine Vorlage, und zwar genau in der Bodengrösse der Form. Diese können Sie beispielsweise direkt aus dem Internet herunterladen, entsprechend verkleinern oder vergrössern, von einer Vorlage durchpausen oder selbst aufmalen.
1. Wählen Sie ein Motiv aus und passen es grössenmässig an die ausgewählte Form an. Dann wird es so auf der Unterseite der Form mit Klebeband befestigt, dass die Bildkonturen durch die transparente Kunststoffform hindurch auf der Innenseite sichtbar sind. Dabei ist darauf zu achten, das Schriften vorher spiegelbildlich aufgemalt wurden.
2. Mit dem Beton-Art-Liner werden die Konturenlinien des Bildes sorgfältig in der Form nachgezogen. Sie trocknen innerhalb von 2 – 3 Stunden gummielastisch auf und haften fest auf der Kunststofffolie (Formboden).
3. Als nächstes vermischen Sie Feinbeton (Art. 56 056) mit Wasser (5 : 1) und befüllen damit die Form. Der Beton ist nach 24 – 30 Stunden erhärtet, sodass das fertige Betonteil dann aus der Form entnommen werden kann.
4. Das Kunstwerk ist fast fertig! Deshalb folgt noch das Entfernen der Konturenlinien, was am Einfachsten mit einem spitzen Gegenstand oder den Fingern gemacht wird. Der gummiartige Latex lässt sich leicht aus den Vertiefungen des Betonteils herausziehen und entfernen. Der Gegenstand
– verziert mit einer kunstvollen Gravur oder einem schicken Bild – ist fertig!
Zusätzlich kann er noch mit „Shabby-chic“ (tuchmatte Kreidefarbe) (Art. 71 841) teilweise oder vollständig übermalt werden. Als weitere Gestaltungsvariante können die rillenartigen Konturen in dem Betonteil noch mit farbigem Beton-Colour (Art. 56 079), den es in den Farbtönen 68 weiss, 78 schwarz, 81 silber und 84 gold gibt, ausgemalt werden. Dadurch wirkt die Gravur noch effektvoller. Wenn ein solches Kunstobjekt im Aussenbereich verwendet werden soll, muss es zum Schluss noch allseitig mit farbloser, seidenmatter Wetterschutz-Imprägnierung (Art. 69 876) überlasiert werden.